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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Grundlage und Geltungsbereich

Veranstalter der auf dieser Website angebotenen Veranstaltungen ist der jeweils beim Ticketkauf und in der Veranstaltungsankündigung ausgewiesene Veranstalter:

Citybounce GmbH
Arthur-Scheunert-Allee 2, Haus 8
14558 Nuthetal

Nachfolgend wird dieser einheitlich als „Veranstalter“ bezeichnet.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Erwerb und die Nutzung von Eintrittskarten sowie für den Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände und in den vom Veranstalter kontrollierten Einlass-, Warte-, Zugangs- und Veranstaltungsbereichen.

Mit dem Erwerb eines Tickets erkennt der Käufer diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Der Käufer ist verpflichtet, Personen, an die er Tickets zulässigerweise weitergibt, auf die Geltung dieser Bedingungen hinzuweisen.

Ergänzend gelten die vor Ort bekannt gemachte Hausordnung, Sicherheitsinformationen, behördliche Auflagen und veranstaltungsbezogene Hinweise. Bei Widersprüchen gehen individuelle Vereinbarungen und konkrete Angaben zur jeweiligen Veranstaltung diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

Für den Erwerb von Waren über den unter citybounce-store.de betriebenen Merchandise-Shop gelten ausschließlich die dort im Rahmen des Bestellvorgangs einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dortige Widerrufsbelehrung sowie die dortigen Datenschutzbestimmungen.

1. Ticketkauf und Verwendung von Tickets

1.1 Vertragsabschluss

Die Darstellung von Veranstaltungen und Tickets im Ticketshop stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot dar.

Mit Abschluss des Bestellvorgangs gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Erwerb der ausgewählten Tickets ab. Der Vertrag kommt zustande, sobald der Veranstalter beziehungsweise der von ihm eingesetzte Ticketdienstleister die Bestellung bestätigt oder das Ticket bereitstellt.

Vertragspartner des Kunden ist der bei der jeweiligen Veranstaltung ausgewiesene Veranstalter. Der eingesetzte Ticketdienstleister handelt im Rahmen der Ticketabwicklung nach Maßgabe der jeweiligen vertraglichen und datenschutzrechtlichen Regelungen.

1.2 Preise, Zahlung und Ticketzustellung

Es gelten die im Ticketshop vor Abschluss der Bestellung ausgewiesenen Ticketpreise und Gebühren.

Die Zahlung erfolgt über die im Ticketshop angebotenen Zahlungsmethoden. Nach erfolgreicher Zahlung wird das Ticket in der im Bestellprozess angegebenen Form bereitgestellt, insbesondere als:

  • E-Ticket;
  • Mobile Ticket;
  • PDF-Ticket;
  • Ticket innerhalb eines Kundenkontos;
  • postalisch versandtes Ticket, soweit angeboten.

Der Kunde ist verpflichtet, die bei der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse auf Richtigkeit zu überprüfen und den Eingang des Tickets beziehungsweise der Bestellbestätigung zu kontrollieren.

1.3 Persönliche Verhinderung und Widerrufsrecht

Eine Stornierung oder Erstattung aufgrund persönlicher Verhinderung, insbesondere wegen Krankheit, Terminüberschneidungen, Reiseproblemen oder einer Änderung persönlicher Pläne, ist ausgeschlossen.

Gesetzliche Erstattungs-, Rücktritts- und sonstige Ansprüche bleiben unberührt.

Bei Verträgen über termingebundene Freizeitveranstaltungen besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht.

1.4 Weiterverkauf und Weitergabe von Tickets

Ein entgeltlicher Weiterverkauf von Tickets ist ausschließlich über den vom Veranstalter beziehungsweise vom Ticketdienstleister bereitgestellten offiziellen Resale-Shop zulässig.

Der entgeltliche Verkauf über andere Plattformen, soziale Netzwerke, Online-Marktplätze oder sonstige nicht autorisierte Verkaufswege ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Verkäufe über eBay, Kleinanzeigen, Viagogo oder vergleichbare Plattformen.

Ebenfalls untersagt sind:

  • der gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf;
  • der Weiterverkauf mit Gewinn;
  • der Verkauf zu einem Preis oberhalb des ursprünglichen Ticketpreises einschließlich der beim ursprünglichen Kauf tatsächlich angefallenen Gebühren;
  • das Anbieten von Tickets im Rahmen einer Auktion;
  • die Verwendung von Tickets für nicht genehmigte Werbung, Gewinnspiele, Verlosungen oder Marketingaktionen;
  • der Verkauf von Tickets gemeinsam mit Waren, Reisen, Dienstleistungen oder sonstigen Zusatzleistungen;
  • die Weitergabe eines Tickets an eine Person, gegen die ein wirksames Hausverbot besteht.

Eine unentgeltliche Weitergabe eines unpersonalisierten Tickets ist zulässig. Der ursprüngliche Ticketinhaber ist dafür verantwortlich, das Ticket nicht mehrfach weiterzugeben, zu vervielfältigen oder anschließend selbst zu verwenden.

1.5 Personalisierte Tickets

Personalisierte Tickets dürfen nur von der auf dem Ticket bezeichneten Person verwendet werden.

Eine Weitergabe ist nur nach einer wirksamen Umpersonalisierung zulässig. Eine Umpersonalisierung kann nach Maßgabe der im Ticketshop angegebenen Bedingungen, Fristen und Gebühren vorgenommen werden.

Soweit für die jeweilige Veranstaltung nichts anderes angegeben wird, kann eine Umpersonalisierung grundsätzlich bis zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn beantragt werden. Ein Anspruch auf eine spätere Umpersonalisierung besteht nicht.

Der Veranstalter kann am Einlass einen geeigneten Identitätsnachweis verlangen.

1.6 Veränderung, Fälschung und Vervielfältigung

Das Verändern, Manipulieren, Fälschen oder Vervielfältigen eines Tickets ist untersagt.

Dies gilt insbesondere für:

  • die Veränderung des Namens oder anderer Personalisierungsdaten;
  • die Veränderung des Barcodes oder QR-Codes;
  • das Bedrucken oder digitale Bearbeiten eines Tickets, um andere Personen zu täuschen;
  • die Erstellung oder Verbreitung von Ticketkopien;
  • die mehrfache Weitergabe desselben Tickets;
  • die Verwendung eines bereits entwerteten oder stornierten Tickets.

1.7 Zutrittsberechtigung

Der Zutritt zur Veranstaltung ist nur mit einem gültigen, vollständig bezahlten und noch nicht verwendeten Ticket möglich.

Ein Ticket beziehungsweise der darauf enthaltene Barcode oder QR-Code kann grundsätzlich nur einmal erfolgreich eingelesen werden.

Wurde ein Ticket vervielfältigt oder mehrfach weitergegeben, berechtigt nur das zuerst am Einlass erfolgreich eingelesene Ticket zum Zutritt.

1.8 Folgen von Verstößen gegen die Ticketbestimmungen

Bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Regelungen dieses Abschnitts ist der Veranstalter je nach Art und Schwere des Verstoßes berechtigt:

  • das betroffene Ticket zu sperren oder einzuziehen;
  • den Einlass zu verweigern;
  • einen bereits gewährten Zutritt zu widerrufen;
  • den Ticketinhaber vom Veranstaltungsgelände zu verweisen;
  • ein zeitlich befristetes oder dauerhaftes Hausverbot auszusprechen;
  • weitere Tickets oder Bestellungen der verantwortlichen Person zu sperren oder zu stornieren, soweit konkrete Anhaltspunkte für einen vergleichbaren Missbrauch bestehen;
  • Ersatz des durch den Verstoß tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen;
  • bei Verdacht auf Betrug, Urkundenfälschung oder andere Straftaten die zuständigen Behörden einzuschalten.

Die jeweilige Maßnahme muss unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Verstoßes angemessen sein.

Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

1.9 Verlust und Schutz des Tickets

Der Kunde ist dafür verantwortlich, sein Ticket, die Ticketdatei und den Barcode beziehungsweise QR-Code sicher aufzubewahren.

Tickets und Barcodes dürfen insbesondere nicht öffentlich in sozialen Netzwerken, Messenger-Gruppen, Online-Marktplätzen oder auf sonstigen Plattformen veröffentlicht werden.

Der Veranstalter haftet nicht für die unberechtigte Nutzung eines Tickets, wenn der Ticketinhaber die Ticketdatei oder den Barcode vorsätzlich oder fahrlässig veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben hat.

Dies gilt nicht, soweit der Veranstalter oder seine Erfüllungsgehilfen den Verlust oder die fehlende Nutzbarkeit des Tickets zu vertreten haben.

1.10 Erwerb außerhalb autorisierter Verkaufswege

Der Veranstalter übernimmt keine Gewähr dafür, dass ein außerhalb der autorisierten Verkaufsstellen oder des offiziellen Resale-Shops erworbenes Ticket echt, gültig, vollständig bezahlt und noch nicht verwendet ist.

Der Veranstalter ist berechtigt, Tickets zu sperren oder einzuziehen, die:

  • gefälscht oder verändert wurden;
  • vervielfältigt wurden;
  • bereits verwendet wurden;
  • storniert oder zurückerstattet wurden;
  • unter Verstoß gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verkauft oder weitergegeben wurden.

Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

2. Einlass und Zutritt zum Veranstaltungsgelände

2.1 Ticketkontrolle und Zutrittsbändchen

Beim erstmaligen Betreten des Veranstaltungsgeländes kann das Ticket gegen ein Zutrittsbändchen oder eine andere Zutrittsberechtigung getauscht werden.

Ein ausgegebenes Zutrittsbändchen ist während der gesamten Veranstaltung unversehrt und sichtbar zu tragen. Entfernte, weitergegebene, manipulierte oder erheblich beschädigte Bändchen verlieren ihre Gültigkeit.

Wird ein Bändchen unbeabsichtigt beschädigt, muss sich der Besucher unverzüglich an das Veranstaltungs- oder Einlasspersonal wenden.

Besucher ohne gültiges Ticket beziehungsweise gültiges Zutrittsbändchen können vom Veranstaltungsgelände verwiesen werden.

2.2 Sicherheits- und Taschenkontrollen

Der Zutritt kann von der Zustimmung zu einer angemessenen Taschen-, Kleidungs- und Sicherheitskontrolle abhängig gemacht werden.

Die Kontrolle dient insbesondere dazu, verbotene Gegenstände, Waffen, gefährliche Substanzen und sonstige Sicherheitsrisiken zu erkennen.

Wird eine erforderliche Kontrolle verweigert, kann der Einlass verweigert werden.

Körperliche Durchsuchungen gegen den Willen eines Besuchers erfolgen nicht. Besteht der Verdacht auf eine Straftat oder eine konkrete Gefahr, können die zuständigen Behörden hinzugezogen werden.

Die Kontrollen sollen respektvoll, verhältnismäßig und unter angemessener Berücksichtigung persönlicher Belange durchgeführt werden.

2.3 Einlassverweigerung

Der Veranstalter kann den Einlass insbesondere verweigern, wenn:

  • kein gültiges Ticket vorgelegt wird;
  • das erforderliche Mindestalter nicht nachgewiesen werden kann;
  • eine erforderliche Sicherheitskontrolle verweigert wird;
  • eine Person erkennbar stark alkoholisiert ist;
  • eine Person erkennbar unter erheblichem Drogeneinfluss steht;
  • verbotene Gegenstände mitgeführt werden;
  • aggressives, bedrohliches oder erheblich störendes Verhalten gezeigt wird;
  • konkrete Tatsachen eine Gefahr für Besucher, Künstler, Mitarbeiter oder den Veranstaltungsablauf erwarten lassen;
  • ein wirksames Hausverbot besteht;
  • gegen veranstaltungsbezogene Sicherheitsbestimmungen oder behördliche Auflagen verstoßen wird.

Ein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises besteht nicht, wenn die Einlassverweigerung auf einem vom Besucher zu vertretenden Umstand beruht.

2.4 Mitgebrachte Speisen und Getränke

Das Mitbringen eigener Speisen und Getränke auf das Veranstaltungsgelände ist grundsätzlich nicht gestattet, soweit in den Informationen zur jeweiligen Veranstaltung nichts anderes angegeben wird.

Hiervon ausgenommen sind:

  • ärztlich verordnete oder medizinisch notwendige Medikamente;
  • aufgrund von Erkrankungen, Allergien oder Unverträglichkeiten zwingend erforderliche Spezialnahrung;
  • medizinisch notwendige Getränke;
  • Säuglings- und Kleinkindnahrung, soweit deren Mitnahme erforderlich ist.

Das Einlasspersonal kann bei berechtigten Zweifeln einen geeigneten Nachweis der medizinischen Notwendigkeit verlangen, soweit dies für den Besucher zumutbar ist. Eine ärztliche Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Notwendigkeit aufgrund der Umstände oder der Art des Produkts offensichtlich ist.

Medikamente, Spezialnahrung und medizinisch notwendige Getränke dürfen in einer für den persönlichen Bedarf angemessenen Menge mitgeführt werden.

Glasbehälter und andere gefährliche Verpackungen können auch bei medizinisch notwendigen Produkten untersagt werden. Soweit organisatorisch und hygienisch vertretbar, soll dem Besucher ermöglicht werden, den Inhalt in einen geeigneten ungefährlichen Behälter umzufüllen.

Die Ausnahme darf nicht dazu genutzt werden, das allgemeine Verbot eigener Speisen und Getränke zu umgehen.

3. Verbotene Gegenstände und Inhalte

3.1 Verbotene Gegenstände

Auf dem Veranstaltungsgelände sind insbesondere folgende Gegenstände verboten:

  • Schusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie sonstige Waffen jeder Art;
  • Waffenattrappen, soweit sie Verwechslungen oder Gefahren auslösen können;
  • pyrotechnische Gegenstände, Feuerwerkskörper, Fackeln und Wunderkerzen;
  • explosive, leicht entzündliche, ätzende oder sonstige gefährliche Stoffe;
  • Glasflaschen und andere gefährliche Glasgegenstände;
  • Trockeneis;
  • Himmelslaternen;
  • gefährliche Lasergeräte und Laserpointer;
  • Vuvuzelas, Megafone und vergleichbare besonders laute Signalmittel;
  • illegale Drogen und sonstige verbotene Substanzen;
  • Gegenstände, die ihrer Art nach oder aufgrund der konkreten Umstände geeignet sind, Personen zu verletzen oder den Veranstaltungsablauf erheblich zu stören;
  • nicht akkreditierte professionelle Foto-, Film- und Tonaufnahmegeräte;
  • Drohnen und sonstige unbemannte Fluggeräte;
  • Gegenstände, deren Besitz oder Mitführen gesetzlich verboten ist.

Medizinische Hilfsmittel, Mobilitätshilfen und sonstige notwendige Unterstützungsmittel sind hiervon nicht erfasst, soweit von ihnen keine vermeidbare konkrete Gefahr ausgeht.

Der Veranstalter kann für einzelne Veranstaltungen weitere Gegenstände untersagen, wenn dies aufgrund der räumlichen, technischen oder sicherheitsbezogenen Bedingungen erforderlich ist. Hierauf wird nach Möglichkeit vor der Veranstaltung hingewiesen.

3.2 Tiere und Assistenzhunde

Das Mitbringen von Tieren auf das Veranstaltungsgelände ist grundsätzlich nicht gestattet.

Für gesetzlich anerkannte Assistenzhunde gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Aufgrund der besonderen Bedingungen einzelner Veranstaltungen, insbesondere:

  • hoher Schalldruckpegel;
  • dichter Menschenmengen;
  • intensiver Licht- und Stroboskopeffekte;
  • Feuer-, Nebel-, Rauch- und CO₂-Effekte;
  • pyrotechnischer und sonstiger Showeffekte,

kann der Zutritt mit einem Assistenzhund im konkreten Einzelfall eingeschränkt oder verweigert werden, wenn eine konkrete Gefährdung des Tieres, seines Halters oder anderer Personen zu erwarten ist und keine gleich geeignete und zumutbare Schutzmaßnahme zur Verfügung steht.

Personen, die auf einen Assistenzhund angewiesen sind, werden gebeten, sich möglichst frühzeitig vor der Veranstaltung mit dem Veranstalter in Verbindung zu setzen. Gemeinsam soll geprüft werden, ob ein sicherer Zutritt ermöglicht werden kann.

Ein Anspruch auf Zutritt mit sonstigen Tieren, insbesondere Haustieren, Therapie-, Besuchs- oder emotionalen Unterstützungshunden, besteht nicht.

3.3 Politische, religiöse und weltanschauliche Inhalte

Der Veranstalter versteht seine Veranstaltungen als politisch und weltanschaulich neutrale Unterhaltungsangebote.

Persönliche religiöse oder weltanschauliche Kleidung und persönliche Symbole sind grundsätzlich zulässig. Hierzu gehören insbesondere Kopftücher, Kippas, Turbane, Kreuze und vergleichbare persönliche Ausdrucksformen.

Soweit dies für eine Identitäts-, Alters- oder Sicherheitskontrolle erforderlich ist, kann verlangt werden, dass das Gesicht vorübergehend erkennbar gemacht wird. Die Kontrolle soll respektvoll und unter angemessener Wahrung persönlicher und religiöser Belange durchgeführt werden.

Ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung des Veranstalters sind insbesondere nicht gestattet:

  • Wahlwerbung;
  • aktive Werbung für politische Parteien, Kandidaten oder politische Organisationen;
  • organisierte politische, religiöse oder weltanschauliche Kampagnen;
  • Kundgebungen, Ansprachen und Unterschriftensammlungen;
  • das Verteilen entsprechender Flugblätter, Broschüren oder sonstiger Materialien;
  • großflächige politische oder religiöse Banner, Fahnen, Plakate und Schilder;
  • Verkaufs-, Informations- oder Aktionsstände mit politischen, religiösen oder weltanschaulichen Zwecken;
  • die gezielte Nutzung der Veranstaltung zur politischen oder religiösen Mitgliederwerbung;
  • Propagandamittel oder Kennzeichen verbotener, verfassungswidriger oder terroristischer Organisationen;
  • rassistische, antisemitische, sexistische, queerfeindliche, ableistische oder sonstige menschenverachtende Inhalte, Symbole, Parolen oder Gesten;
  • Inhalte oder Verhaltensweisen, die zu Gewalt, Hass, Ausgrenzung oder Diskriminierung aufrufen.

Das bloße Tragen persönlicher Kleidung oder kleiner persönlicher Symbole gilt nicht als Werbung oder organisierte Betätigung.

3.4 Keine Verwahrung verbotener Gegenstände

Verbotene Gegenstände dürfen nicht auf das Veranstaltungsgelände mitgenommen werden.

Besucher müssen solche Gegenstände vor dem Einlass eigenverantwortlich außerhalb des Veranstaltungsgeländes unterbringen oder entsorgen. Über die weitere Unterbringung oder Entsorgung entscheidet ausschließlich der Besucher.

Der Veranstalter, der Betreiber der Veranstaltungsstätte sowie das Sicherheits- und Ordnungspersonal übernehmen keine Verwahrung verbotener Gegenstände.

Es besteht insbesondere kein Anspruch auf:

  • vorübergehende Aufbewahrung;
  • Hinterlegung am Einlass;
  • spätere Rückgabe;
  • Schließfächer;
  • sonstige Aufbewahrungsmöglichkeiten.

Verbotene Gegenstände dürfen nicht in Einlass-, Warte-, Rettungs- oder Zugangsbereichen zurückgelassen werden.

Kann oder möchte ein Besucher den Gegenstand nicht außerhalb des Veranstaltungsgeländes unterbringen oder eigenständig entsorgen, kann der Einlass verweigert werden. Ein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises besteht in diesem Fall nicht.

Werden verbotene Gegenstände erst nach dem Betreten festgestellt, kann der Besucher aufgefordert werden, den Gegenstand unverzüglich vom Gelände zu entfernen. Abhängig von Art und Gefährlichkeit des Gegenstands kann der Besucher zusätzlich ausgeschlossen werden.

Bei Gegenständen, deren Besitz strafbar ist oder von denen eine unmittelbare Gefahr ausgeht, können die zuständigen Behörden eingeschaltet und die Gegenstände an diese übergeben werden.

4. Hausrecht und Verhaltensregeln

4.1 Ausübung des Hausrechts

Das Hausrecht wird durch den Veranstalter, den Betreiber der Veranstaltungsstätte sowie die von ihnen beauftragten Mitarbeiter, Sicherheitskräfte und sonstigen Beauftragten ausgeübt.

Den rechtmäßigen und zumutbaren Anweisungen dieser Personen ist Folge zu leisten.

Der Veranstalter kann den Einlass verweigern oder Besucher ausschließen, wenn nach seiner pflichtgemäßen Einschätzung Tatsachen vorliegen, die erwarten lassen, dass durch die betreffende Person:

  • die Sicherheit oder Gesundheit anderer Personen gefährdet wird;
  • der geordnete Veranstaltungsablauf beeinträchtigt wird;
  • diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Hausordnung oder berechtigte Anweisungen verletzt werden;
  • andere Besucher, Künstler, Mitarbeiter oder Dienstleister belästigt, bedroht oder erheblich gestört werden;
  • Eigentum beschädigt wird;
  • gesetzliche Vorschriften oder behördliche Auflagen verletzt werden;
  • der friedliche Charakter oder die Atmosphäre der Veranstaltung erheblich beeinträchtigt wird.

Die Aufzählung ist nicht abschließend.

4.2 Sofortiger Ausschluss

Der Veranstalter entscheidet unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, ob eine Ermahnung, eine sonstige Maßnahme oder ein sofortiger Ausschluss erforderlich ist.

Eine vorherige Ermahnung oder Verwarnung ist nicht erforderlich.

Der Veranstalter ist insbesondere nicht verpflichtet, eine weitere Störung, Gefährdung oder Pflichtverletzung abzuwarten, wenn das Veranstaltungs- oder Sicherheitspersonal einen sofortigen Ausschluss aus Sicherheits-, Schutz-, Ordnungs- oder Veranstaltungsgründen für erforderlich hält.

4.3 Verbotenes Verhalten

Besuchern ist insbesondere untersagt:

  • körperliche Gewalt auszuüben oder anzudrohen;
  • andere Personen zu bedrängen, zu belästigen oder erheblich zu stören;
  • Gegenstände auf Bühnen, Künstler, Besucher oder Mitarbeiter zu werfen;
  • „Wall of Death“, Moshpits oder vergleichbare gefährliche Aktionen durchzuführen;
  • außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten;
  • bauliche Anlagen, Wände, Fahrzeuge, Dekorationen oder sonstiges Eigentum zu bemalen, zu besprühen, zu beschmutzen oder zu beschädigen;
  • ohne Genehmigung gewerblichen Handel zu betreiben;
  • ohne Genehmigung Werbe-, Promotion- oder Marketingmaßnahmen durchzuführen;
  • abgesperrte oder nicht öffentlich zugängliche Bereiche zu betreten;
  • auf Bühnen, Zelte, Traversen, Container, Zäune, technische Anlagen oder sonstige Aufbauten zu klettern;
  • Dekorationen oder sonstige Gegenstände anzubringen;
  • vorhandene Dekorationen oder Sicherheitseinrichtungen zu verändern oder zu entfernen;
  • Rettungs-, Flucht- und Verkehrswege zu blockieren;
  • Getränke oder Speisen auf ausdrücklich entsprechend gekennzeichneten Tanzflächen zu konsumieren;
  • Straftaten oder sonstige erhebliche Rechtsverstöße zu begehen;
  • Weisungen des Veranstaltungs-, Sicherheits- oder Sanitätspersonals fortgesetzt zu missachten.

4.4 Fotografieren sowie Film- und Tonaufnahmen durch Besucher

Private Fotoaufnahmen mit Smartphones, einfachen Kompaktkameras und vergleichbaren Geräten sind gestattet.

Ebenfalls gestattet sind kurze, ausschnittsweise Film- und Tonaufnahmen für private Zwecke, beispielsweise kurze Smartphone-Videos einzelner Momente der Veranstaltung.

Ohne vorherige ausdrückliche Akkreditierung durch den Veranstalter sind insbesondere nicht gestattet:

  • professionelle Foto-, Film- oder Tonaufnahmen;
  • professionelle Kameras;
  • Kameras mit Wechselobjektiven;
  • Stative, Gimbals, professionelle Mikrofone und gesonderte Tonaufnahmegeräte;
  • Drohnen und vergleichbare Ausrüstung;
  • die vollständige oder nahezu vollständige Aufzeichnung von Auftritten, DJ-Sets, Shows oder sonstigen Programmpunkten;
  • die systematische Aufzeichnung wesentlicher Teile eines Auftritts oder der Veranstaltung;
  • Livestreams von Auftritten oder wesentlichen Teilen der Veranstaltung;
  • Aufnahmen zu gewerblichen, kommerziellen, journalistischen oder werblichen Zwecken.

Eine Akkreditierung muss vor Beginn der Veranstaltung beantragt und ausdrücklich bestätigt werden. Das Mitführen professioneller Ausrüstung begründet keinen Anspruch auf Akkreditierung oder auf Zutritt mit der Ausrüstung.

Nicht akkreditierte professionelle Ausrüstung darf nicht auf das Veranstaltungsgelände mitgenommen werden. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, entsprechende Geräte zu verwahren.

Bei allen erlaubten Aufnahmen sind die Persönlichkeitsrechte und berechtigten Interessen anderer Besucher, Künstler und sonstiger Dritter zu beachten.

Einzelne Personen dürfen insbesondere nicht gegen ihren erkennbaren Willen gezielt aufgenommen oder in herabwürdigender, intimer oder sonst unzumutbarer Weise dargestellt werden.

Der Veranstalter kann auch grundsätzlich zulässige Aufnahmen im Einzelfall untersagen, wenn dies zum Schutz von Künstlern, Besuchern, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Sicherheitsinteressen oder eines geordneten Veranstaltungsablaufs erforderlich ist.

4.5 Folgen einer Einlassverweigerung oder eines Ausschlusses

Bei einer Einlassverweigerung oder einem Ausschluss kann das Ticket beziehungsweise Zutrittsbändchen gesperrt oder eingezogen werden.

Ein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises besteht nicht, wenn die Einlassverweigerung oder der Ausschluss auf einem vom Besucher zu vertretenden Verhalten, einem Verstoß gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Hausordnung, gesetzliche Vorschriften oder berechtigte Anweisungen beruht.

Wird der Einlass aus einem Grund verweigert, den der Besucher nicht zu vertreten hat, richten sich mögliche Erstattungsansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.

Der Veranstalter kann zusätzlich ein zeitlich befristetes oder dauerhaftes Hausverbot aussprechen und bei Verdacht auf eine Straftat die zuständigen Behörden einschalten.

Die Ausübung des Hausrechts darf nicht aus einem gesetzlich unzulässigen diskriminierenden Grund erfolgen.

5. Absage, Unterbrechung, Abbruch und Programmänderungen

5.1 Vollständige Absage

Wird eine Veranstaltung vollständig abgesagt, richten sich die Erstattungsansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.

Der Veranstalter kann für die Rückabwicklung den eingesetzten Ticketdienstleister einschalten. Für die Erstattung kann die Vorlage beziehungsweise elektronische Zuordnung des gültigen Tickets erforderlich sein.

5.2 Verschiebung

Wird eine Veranstaltung auf einen anderen Termin verschoben, behält das Ticket grundsätzlich für den Ersatztermin seine Gültigkeit, soweit der Veranstalter nichts anderes mitteilt.

Gesetzliche Rücktritts- und Erstattungsrechte bleiben unberührt.

5.3 Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung

Wird eine bereits begonnene Veranstaltung zum Schutz von Leben, Körper oder Gesundheit, aufgrund behördlicher Anordnung, höherer Gewalt, gefährlicher Witterungsbedingungen oder aufgrund sonstiger vom Veranstalter nicht zu vertretender Umstände unterbrochen oder vorzeitig beendet, richten sich mögliche Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.

5.4 Höhere Gewalt und Sicherheitslagen

Ist die Durchführung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer und vom Veranstalter nicht zu vertretender Umstände:

  • unmöglich;
  • wesentlich erschwert;
  • rechtlich unzulässig;
  • aus Sicherheitsgründen nicht verantwortbar,

kann der Veranstalter die Veranstaltung:

  • absagen;
  • verschieben;
  • unterbrechen;
  • abbrechen;
  • zeitlich verkürzen;
  • räumlich verlegen;
  • in angepasster Form durchführen.

Dies gilt insbesondere bei:

  • extremer Hitze;
  • Unwetter;
  • Sturm;
  • Gewitter;
  • Hochwasser;
  • Feuer;
  • erheblichen technischen Ausfällen;
  • behördlichen Anordnungen oder Untersagungen;
  • Gefahrenlagen für Besucher, Mitarbeiter, Künstler oder sonstige Beteiligte;
  • sonstigen vergleichbaren Ereignissen außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs des Veranstalters.

Eine Durchführung in angepasster Form setzt voraus, dass die Anpassung unter Berücksichtigung des Gesamtcharakters der Veranstaltung für die Besucher zumutbar ist.

Etwaige Erstattungsansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

5.5 Reise- und sonstige Folgekosten

Der Veranstalter haftet nicht für Reise-, Übernachtungs-, Verpflegungs- oder sonstige persönliche Aufwendungen, die Besucher im Zusammenhang mit einer Absage, Verschiebung, Unterbrechung oder einem Abbruch getätigt haben, soweit der Veranstalter den maßgeblichen Umstand nicht zu vertreten hat.

Zwingende gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.

5.6 Programmänderungen

Der Veranstalter kann aus sachlichen Gründen Änderungen vornehmen an:

  • dem angekündigten Programm;
  • Spiel- und Auftrittszeiten;
  • der Reihenfolge der Auftritte;
  • Bühnenzuordnungen;
  • einzelnen Künstlern und Acts;
  • Specials und sonstigen Programmpunkten.

Das veröffentlichte Programm und die angegebenen Spielzeiten werden angestrebt, können jedoch nicht garantiert werden.

Ein Anspruch auf das Auftreten eines bestimmten Künstlers oder Acts beziehungsweise auf die Durchführung eines bestimmten Programmpunkts besteht grundsätzlich nicht.

Änderungen oder der Ausfall einzelner Programmpunkte begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung, soweit:

  • der Gesamtcharakter der Veranstaltung erhalten bleibt und
  • die Änderung für den Besucher zumutbar ist.

Gesetzliche Rechte bei einer erheblichen Änderung des vertraglich geschuldeten Gesamtcharakters bleiben unberührt.

5.7 Specials, Giveaways und Zusatzleistungen

Angekündigte Specials, Giveaways, Dekorationen, Effekte oder sonstige Zusatzleistungen können aus sachlichem Grund geändert oder ersatzlos gestrichen werden, sofern sie nicht ausdrücklich als wesentlicher Vertragsbestandteil vereinbart wurden.

5.8 Kapazitätsbeschränkungen einzelner Bereiche

Das Platzangebot vor einzelnen Bühnen und in einzelnen Veranstaltungsbereichen ist begrenzt.

Der Veranstalter kann den Zugang zu bestimmten Bühnen oder Bereichen vorübergehend oder dauerhaft beschränken oder schließen, wenn:

  • die jeweilige Kapazitätsgrenze erreicht ist;
  • dies zur Steuerung von Besucherströmen erforderlich ist;
  • Flucht- oder Rettungswege freigehalten werden müssen;
  • sonstige Sicherheitsgründe dies erfordern.

Der Besitz eines Veranstaltungstickets begründet keinen Anspruch auf jederzeitigen Zugang zu:

  • einer bestimmten Bühne;
  • einem bestimmten Veranstaltungsbereich;
  • einem bestimmten Künstler;
  • einem bestimmten Programmpunkt.

Besuchern wird empfohlen, bei besonders nachgefragten Programmpunkten frühzeitig am jeweiligen Veranstaltungsbereich zu erscheinen.

6. Gesundheitshinweise und Haftung

6.1 Gesundheitliche Belastungen

Bei Veranstaltungen können insbesondere folgende Einwirkungen auftreten:

  • hohe Lautstärke und erhöhter Schalldruck;
  • intensive Licht-, Laser- und Stroboskopeffekte;
  • Nebel- und Raucheffekte;
  • CO₂-Effekte;
  • Feuer-, Funken- und pyrotechnische Effekte;
  • Konfetti und sonstige Showeffekte;
  • dichte Menschenmengen;
  • erhöhte körperliche Belastungen.

Eine längere oder intensive Lärmbelastung kann das Hörvermögen beeinträchtigen. Besuchern wird dringend empfohlen, geeigneten Gehörschutz zu verwenden und insbesondere vor Bühnen und Lautsprecheranlagen ausreichenden Abstand zu halten.

Besucher, die empfindlich auf hohe Lautstärke, Lichtblitze, Stroboskopeffekte, Nebel, Rauch oder vergleichbare Einwirkungen reagieren, sollten eigenverantwortlich prüfen, ob und unter welchen Schutzmaßnahmen eine Teilnahme möglich ist.

Bei gesundheitlichen Beschwerden ist unverzüglich ein ruhiger Bereich aufzusuchen und das Veranstaltungs-, Sicherheits- oder Sanitätspersonal anzusprechen.

Diese Hinweise beschränken nicht die gesetzlichen Sicherheits-, Schutz- und Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters.

6.2 Unbeschränkte Haftung

Der Veranstalter haftet unbeschränkt:

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen;
  • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes;
  • im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie;
  • in allen sonstigen Fällen, in denen eine Haftung gesetzlich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden darf.

6.3 Einfache Fahrlässigkeit

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.

Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertrauen darf.

In diesen Fällen ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.

Im Übrigen ist die Haftung für durch einfache Fahrlässigkeit verursachte Schäden ausgeschlossen.

Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

6.4 Verhalten anderer Besucher und Dritter

Der Veranstalter haftet nicht allein deshalb für Schäden, weil diese durch das Verhalten anderer Besucher oder sonstiger Dritter verursacht wurden.

Dies betrifft insbesondere Schäden durch:

  • Schubsen oder Drängeln;
  • unvorsichtiges Tanzen;
  • verschüttete Getränke;
  • Tätlichkeiten;
  • Diebstahl;
  • sonstiges pflichtwidriges Verhalten Dritter.

Die Haftung des Veranstalters bleibt bestehen, wenn der Schaden zusätzlich auf einer schuldhaften Verletzung eigener Sicherheits-, Organisations-, Auswahl-, Überwachungs- oder Verkehrssicherungspflichten beruht.

6.5 Persönliche Gegenstände

Besucher sind für die sichere Aufbewahrung ihrer persönlichen Gegenstände grundsätzlich selbst verantwortlich.

Der Veranstalter übernimmt keine Obhut für persönliche Gegenstände, sofern diese nicht ausdrücklich von ihm oder einer beauftragten Stelle zur Verwahrung angenommen wurden.

Für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung persönlicher Gegenstände haftet der Veranstalter nur nach Maßgabe der vorstehenden Haftungsregelungen.

Dies gilt insbesondere für:

  • Kleidung;
  • Mobiltelefone;
  • Geldbörsen und Bargeld;
  • Schmuck;
  • Schlüssel;
  • Taschen;
  • Kameras;
  • sonstige technische Geräte.

Für eine ausdrücklich angebotene Garderobe oder Verwahrstelle können ergänzende, vor Ort bekannt gegebene Bedingungen gelten.

6.6 Eigenverantwortung

Besucher sind verpflichtet:

  • erkennbare Gefahren zu vermeiden;
  • Sicherheitsabstände einzuhalten;
  • Flucht- und Rettungswege freizuhalten;
  • ihre körperlichen Grenzen zu beachten;
  • rechtmäßigen und zumutbaren Sicherheitsanweisungen Folge zu leisten.

Die eigenverantwortliche Teilnahme führt nicht zu einem Ausschluss der gesetzlichen Haftung des Veranstalters.

7. Jugendschutz und Altersgrenzen

7.1 Veranstaltungsbezogene Altersgrenze

Für jede Veranstaltung gilt die Altersgrenze, die im Ticketshop, auf der Veranstaltungsseite oder in der Veranstaltungsankündigung angegeben ist.

Der Veranstalter kann strengere Altersgrenzen festlegen, als sie sich unmittelbar aus den gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen ergeben.

Besucher müssen auf Verlangen einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen.

Schülerausweise, Fotos oder Kopien von Ausweisdokumenten müssen nicht als Altersnachweis akzeptiert werden.

Kann das erforderliche Alter nicht nachgewiesen werden, kann der Einlass ohne Erstattung des Ticketpreises verweigert werden.

7.2 Havelbeats-Festival

Das Havelbeats-Festival ist eine Veranstaltung ausschließlich für Personen ab 18 Jahren.

Personen unter 18 Jahren erhalten keinen Zutritt. Dies gilt auch:

  • in Begleitung der Eltern;
  • in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person;
  • in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person;
  • bei Vorlage einer Erziehungsbeauftragung beziehungsweise eines sogenannten „Muttizettels“.

Maßgeblich ist das Alter zum Zeitpunkt des Einlasses.

7.3 Clubveranstaltungen

Für Clubveranstaltungen kann je nach Veranstaltung eine Altersgrenze von 16 oder 18 Jahren festgelegt werden.

Ist eine Clubveranstaltung als „ab 18 Jahren“ gekennzeichnet, haben Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt. Dies gilt auch mit Begleitperson oder „Muttizettel“, sofern in der Veranstaltungsankündigung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt wird.

Ist eine Clubveranstaltung ausdrücklich als „ab 16 Jahren“ gekennzeichnet, dürfen Personen ab 16 Jahren die Veranstaltung nach Maßgabe der gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen und der jeweiligen Veranstaltungsinformationen besuchen.

Für 16- und 17-jährige Besucher ist die Anwesenheit ohne Begleitung grundsätzlich längstens bis 24:00 Uhr gestattet.

Eine Anwesenheit nach 24:00 Uhr ist nur zulässig, wenn:

  • die jeweilige Veranstaltung die Begleitung ausdrücklich zulässt;
  • eine personensorgeberechtigte oder wirksam erziehungsbeauftragte volljährige Person anwesend ist;
  • die erforderlichen Nachweise vollständig vorgelegt werden;
  • sowohl der minderjährige Besucher als auch die Begleitperson gemeinsam vor 24:00 Uhr die Einlasskontrolle durchlaufen und die Veranstaltung betreten haben;
  • die Begleitperson während der gesamten weiteren Anwesenheit auf dem Veranstaltungsgelände bleibt;
  • keine gesetzlichen oder behördlichen Regelungen entgegenstehen.

Ein erstmaliger Einlass des minderjährigen Besuchers oder der Begleitperson nach 24:00 Uhr ist nicht möglich.

Eine nachträgliche Übernahme der Aufsicht durch eine erst nach 24:00 Uhr eintreffende Person ist ausgeschlossen.

Verlässt die Begleitperson die Veranstaltung endgültig, muss auch der von ihr beaufsichtigte minderjährige Besucher die Veranstaltung verlassen.

Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, Erziehungsbeauftragungen oder „Muttizettel“ bei jeder Veranstaltung zu akzeptieren. Maßgeblich sind die Angaben zur konkreten Veranstaltung.

7.4 Personensorgeberechtigte und erziehungsbeauftragte Personen

Soweit eine Veranstaltung die Begleitung Minderjähriger zulässt, müssen die verlangten Unterlagen vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt werden.

Der Veranstalter kann insbesondere verlangen:

  • eine schriftliche Erziehungsbeauftragung;
  • eine Kopie des Ausweisdokuments einer personensorgeberechtigten Person;
  • die Original-Ausweisdokumente des minderjährigen Besuchers und der Begleitperson;
  • eine telefonische Bestätigung durch eine personensorgeberechtigte Person.

Der minderjährige Besucher und die Begleitperson müssen gemeinsam und vor 24:00 Uhr am Einlass erscheinen.

Die erziehungsbeauftragte Person muss:

  • volljährig sein;
  • während der gesamten Anwesenheitsdauer erreichbar sein;
  • auf dem Veranstaltungsgelände anwesend bleiben;
  • tatsächlich in der Lage sein, die Aufsichtspflicht wahrzunehmen;
  • für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen sorgen;
  • die Veranstaltung gemeinsam mit dem Minderjährigen verlassen.

Eine erziehungsbeauftragte Person darf nur so viele Minderjährige begleiten, wie sie tatsächlich und verantwortungsvoll beaufsichtigen kann.

Bei Zweifeln an der Echtheit, Wirksamkeit oder ordnungsgemäßen Ausübung der Erziehungsbeauftragung kann der Einlass verweigert oder die weitere Teilnahme untersagt werden.

7.5 Alkohol, Tabak und vergleichbare Produkte

Für die Abgabe und den Konsum alkoholischer Getränke, Tabakwaren, E-Zigaretten und vergleichbarer Produkte gelten die gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen.

Das Veranstaltungs- und Gastronomiepersonal kann Altersnachweise kontrollieren und die Abgabe oder den Konsum untersagen, wenn das erforderliche Alter nicht zweifelsfrei nachgewiesen wird.

7.6 Verstöße gegen Alters- und Jugendschutzbestimmungen

Bei einem Verstoß gegen die gesetzliche oder veranstaltungsbezogene Altersgrenze kann der Einlass verweigert oder der Besucher ausgeschlossen werden.

Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht, wenn die Maßnahme auf:

  • falschen Angaben;
  • fehlenden oder unvollständigen Nachweisen;
  • verspäteter Ankunft;
  • einer unwirksamen Erziehungsbeauftragung;
  • einem sonstigen vom Besucher oder der Begleitperson zu vertretenden Umstand

beruht.

8. Foto-, Film- und Tonaufnahmen durch den Veranstalter

8.1 Anfertigung von Aufnahmen

Im Rahmen der Veranstaltung werden durch den Veranstalter sowie durch beauftragte Fotografen, Videografen und Mediendienstleister Foto-, Film- und Tonaufnahmen angefertigt.

Die Aufnahmen dienen insbesondere:

  • der Dokumentation;
  • der aktuellen und nachträglichen Berichterstattung;
  • der Öffentlichkeitsarbeit;
  • der Darstellung auf Websites, in sozialen Netzwerken und in Apps;
  • der Bewerbung dieser und zukünftiger Veranstaltungen;
  • der Erstellung von Aftermovies, Rückblicken, Reels, Werbeanzeigen und sonstigen Kommunikationsmaterialien.

Aufgenommen werden können insbesondere:

  • Bühnen, Künstler und Shows;
  • Menschenmengen und Besuchergruppen;
  • Festival- und Veranstaltungsbereiche;
  • typische Veranstaltungssituationen;
  • einzelne Besucher im erkennbaren Veranstaltungsgeschehen;
  • situationsbezogene Nahaufnahmen tanzender, feiernder oder mit der Kamera interagierender Besucher.

8.2 Rechtsgrundlage und Interessenabwägung

Die Anfertigung und Verwendung von Übersichts-, Stimmungs-, Gruppen- und Veranstaltungsaufnahmen erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Recht am eigenen Bild.

Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, erfolgt die Verarbeitung insbesondere auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Das berechtigte Interesse des Veranstalters liegt in der:

  • Dokumentation;
  • Berichterstattung;
  • Öffentlichkeitsarbeit;
  • Darstellung und Bewerbung seiner Veranstaltungen.

Bei der Auswahl und Verwendung der Aufnahmen werden die berechtigten Interessen der abgebildeten Personen berücksichtigt.

Aufnahmen werden insbesondere nicht verwendet, wenn sie eine Person in einer:

  • herabwürdigenden;
  • intimen;
  • diskriminierenden;
  • hilflosen;
  • gesundheitlich beeinträchtigten;
  • sonst unzumutbaren

Situation zeigen oder überwiegende schutzwürdige Interessen entgegenstehen.

Die bloße Teilnahme an der Veranstaltung stellt keine uneingeschränkte Einwilligung in jede denkbare Verwendung einer erkennbaren Einzelaufnahme dar.

8.3 Situationsbezogene Nahaufnahmen

Situationsbezogene Nahaufnahmen einzelner Besucher können angefertigt und verwendet werden, wenn die abgebildete Person erkennbar Teil des Veranstaltungsgeschehens ist und die Aufnahme die Stimmung, Atmosphäre oder den Ablauf der Veranstaltung wiedergibt.

Dabei werden insbesondere berücksichtigt:

  • der erkennbare Bezug zur Veranstaltung;
  • die Art und Intensität der Darstellung;
  • der Veröffentlichungszweck;
  • die Schutzwürdigkeit der dargestellten Situation;
  • das Verhalten und die erkennbare Reaktion der aufgenommenen Person;
  • mögliche Auswirkungen der Veröffentlichung.

Eine Verwendung soll unterbleiben, wenn die Person erkennbar nicht aufgenommen werden möchte oder der konkreten Verwendung widersprochen hat.

8.4 Gezielte Porträts, Interviews und inszenierte Aufnahmen

Für gezielte Einzelporträts, Interviews, inszenierte Aufnahmen oder Aufnahmen, bei denen eine Person eindeutig als Hauptmotiv einer konkreten Werbemaßnahme herausgestellt wird, wird grundsätzlich eine gesonderte Einwilligung eingeholt.

Die Einwilligung kann schriftlich, elektronisch oder durch eine andere eindeutige bestätigende Handlung erteilt werden.

Eine erteilte Einwilligung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung bleibt unberührt.

8.5 Hinweise auf Aufnahmen

Der Veranstalter weist im Eingangsbereich und gegebenenfalls an weiteren geeigneten Stellen darauf hin, dass Foto-, Film- und Tonaufnahmen angefertigt werden.

Besucher, die nicht aufgenommen werden möchten, können dies dem Mediateam oder dem Veranstaltungspersonal mitteilen. Der Veranstalter wird dies im Rahmen des organisatorisch und tatsächlich Zumutbaren berücksichtigen.

8.6 Widerspruch gegen eine konkrete Aufnahme

Ist ein Besucher auf einer veröffentlichten Aufnahme erkennbar und möchte er nicht, dass diese Aufnahme weiter verwendet wird, kann er sich unter genauer Bezeichnung oder Übersendung der betreffenden Aufnahme an den Veranstalter wenden.

Für die Citybounce GmbH ist dies insbesondere möglich unter:

E-Mail: info@citybounce.de

Der Veranstalter prüft das Anliegen und wird die Aufnahme bei einem berechtigten Widerspruch im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten entfernen oder nicht weiterverwenden.

Eine vollständige Entfernung aus bereits gedruckten Materialien, bereits ausgelieferten Werbemitteln, geteilten Inhalten Dritter oder abgeschlossenen Veröffentlichungen kann nicht in jedem Fall gewährleistet werden.

8.7 Aufnahmen Minderjähriger

Bei gezielten Einzelaufnahmen von Kindern oder Jugendlichen werden deren besondere Schutzinteressen berücksichtigt.

Soweit eine Einwilligung erforderlich ist, wird diese abhängig von Alter und Einsichtsfähigkeit zusätzlich von der personensorgeberechtigten Person eingeholt.

9. Datenschutz und Newsletter

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden sich in der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung des Veranstalters.

Eine Anmeldung zu einem Newsletter erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer gesonderten Einwilligung.

Der Erwerb eines Tickets führt nicht automatisch zu einer Newsletteranmeldung.

Eine erteilte Newslettereinwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

10.1 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates eingeschränkt wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

10.2 Gerichtsstand

Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird Potsdam als Gerichtsstand vereinbart, soweit eine solche Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist.

10.3 Maßgebliche Fassung der AGB

Für den jeweiligen Vertrag gilt die Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bei Abschluss des Ticketkaufs wirksam einbezogen wurde.

Der Veranstalter kann diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für zukünftige Vertragsschlüsse ändern.

Eine spätere Änderung verändert bereits geschlossene Verträge nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich zulässig ist.

10.4 Vorrang individueller Vereinbarungen

Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Veranstalter und dem Kunden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

10.5 Unwirksame Bestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Soweit eine Bestimmung unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil ist, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften.